Stand: Jänner 2006
Geschäftsbedingungen
für die Sanitär- und Heizungsinstallateure
1. Geltungsbereich 1.1 Der Auftragnehmer
arbeitet nur zu den vorliegenden Geschäftsbedingungen:
2. Kostenvoranschläge:
2.1 Kostenvoranschläge sind entgeltlich, für einen Kostenvoranschlag
bezahltes Entgelt wird gutgeschrieben, wenn auf Grund dieses
Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt wird. 2.2 Sämtliche technische
Unterlagen einschließlich der Leistungsverzeichnisse bleiben geistiges Eigentum
des Auftragnehmers und dürfen anderweitig nicht verwendet werden.
3. Angebote:
3.1 Angebote werden nur schriftlich oder über FAX erteilt. 3.2 Die Annahme
eines Angebotes ist nur hinsichtlich der gesamten angebotenen Leistung möglich.
4. Bestellungen und Auftragsbestätigungen:
An den Unternehmer gerichtete Aufträge oder Bestellungen des Auftraggebers
bedürfen, sofern diesem nicht bereits ein vom Auftragnehmer erstelltes
verbindliches Angebot zugrunde liegt, für das Zustandekommen eines Vertrages
der Auftragsbestätigung seitens des Auftragnehmers.
5. Preise:
5.1 Treten zwischen Vertragsabschluß und Leistungsausführung Änderungen bei
den a) Lohnkosten und/oder b) Beschaffungskosten der zur Verwendung gelangenden
Materialien, sei es durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Satzung, behördlicher
Empfehlung, sonstiger behördlicher Maßnahmen oder auf Grund von Änderungen der
Weltmarktpreise ein, so erhöhen oder vermindern sich die in Betracht kommenden
Preise entsprechend, es sei denn, zwischen Auftragserteilung und
Leistungsausführung liegen weniger als zwei Monate.
6. Leistungsänderungen und zusätzliche Leistungen:
6.1 Für vom Auftraggeber oder dessen Vertreter angeordnete zusätzliche oder
geänderte Leistungen, die im erteilten Auftrag keine Deckung finden, besteht
Anspruch auf angemessenes Entgelt. 6.2 Geringfügige und dem Auftraggeber
zumutbare Änderungen in technischen Belangen bleiben dem Auftragnehmer
vorbehalten.
7. Leistungsausführung:
7.1 Zur Ausführung der Leistung ist der Auftragnehmer frühestens
verpflichtet, sobald alle technischen und vertragsrechtlichen Einzelheiten
geklärt sind und der Auftraggeber seine Verpflichtungen erfüllt sowie die
baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung
geschaffen hat. 7.2 Erforderliche Bewilligungen Dritter, insbesondere der
Behörden oder der Gas-, Wasser- u. Energieversorgungsunternehmungen sind vom
Auftraggeber beizubringen; der Auftragnehmer ist ermächtigt, vorgeschriebene
Meldungen an Behörden auf Kosten des Auftraggebers zu veranlassen. 7.3 Der
Auftraggeber hat für die Zeit der Leistungsausführung dem Auftragnehmer
kostenlos geeignete Räume für die gesicherte Lagerung von Werkzeugen und
Materialien zur Verfügung zu stellen. 7.4 Die für die Leistungsausführung
einschließlich des Probebetriebes erforderlichen Energie- u. Wassermengen sind
vom Auftraggeber kostenlos beizustellen. 7.5 Ist der Auftrag seiner Natur nach
dringend auszuführen oder wird seine dringende Ausführung vom Auftraggeber
gewünscht und war dies bei Vertragsabschluß nicht bekannt, werden hierdurch
anfallende Mehrkosten wie Überstundenzuschläge, Kosten rascher
Materialbeschaffung und dgl. zusätzlich verrechnet. 7.6 Der Auftraggeber hat
die Möglichkeit zur Anlieferung der erforderlichen Maschinen, Materialien und
Geräte an den Leistungsort zu gewährleisten und hat weiters die Übernahme der
zur jeweiligen Leistungsausführung angelieferten Geräte und Materialien zu
bestätigen.
8. Leistungsfristen und -termine:
8.1 Vorgesehene Liefer- und Fertigstellungstermine sind für den
Auftragnehmer dann verbindlich, wenn deren Einhaltung zugesagt worden ist. 8.2
Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung selbst verzögert
und wurde die Verzögerung nicht durch Umstände bewirkt, die vom Auftragnehmer
zu vertreten sind, werden auch die verbindlich vereinbarten Termine und Fristen
einschließlich der ”garantierten” oder ”fix” zugesagten entsprechend
hinausgeschoben. Die durch Verzögerungen auflaufenden Mehrkosten sind vom
Auftraggeber zu tragen, wenn die Umstände, die die Verzögerungen bewirkt haben,
nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind. 8.3 Beseitigt der Auftraggeber die
Umstände, die die Verzögerung gemäß 8.2. verursacht haben, nicht innerhalb
einer ihm vom Auftragnehmer angemessen gesetzten Frist, ist der Auftragnehmer
berechtigt, über die von ihm zur Lei- stungsausführung bereits beigeschafften
Materialien und Geräte anderweitig zu verfügen; im Falle der Fortsetzung der
Leistungsausführung verlängern sich dann alle Fristen und Termine auch um den
Zeitraum, den die Nachschaffung dieser anderweitig verwendeten Geräte und
Materialien erfordert.
9. Verrechnung
Bogenförmig verlegte Leitungen werden im Außenbogen gemessen. Formstücke
und Armaturen werden im Rohrausmaß mitgemessen, jedoch separat verrechnet. Das
Ausmaß des Korrosionsschutzes und des Anstrichs ist gleich dem Ausmaß der
darunter befindlichen Rohre anzunehmen; das Ausmaß der Isolierung wird an den
Außenflächen gemessen. Unterbrechungen bis maximal 1 m bleiben
unberücksichtigt.
10. Beigestellte Waren:
10.1 Werden Geräte oder sonstige Materialien vom Auftraggeber beigestellt,
ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Auftraggeber 20 Prozent von seinen
Verkaufspreisen dieser oder gleichartiger Waren zu berechnen. 10.2 Solche vom
Auftraggeber beigestellte Geräte und sonstige Materialien sind nicht Gegenstand
von Gewährleistung.
11. Zahlung:
11.1 Der Auftraggeber hat über Verlangen des Auftragnehmers nach Maßgabe
des Fortschrittes der Leistungsausführung Teilzahlungen zu leisten 11.2 Treten
Verzögerungen in der Leistungsausführung gemäß 8.2. ein, ist der Auftragnehmer
berechtigt, über die bisher erbrachten Leistungen Teilrechnungen zu legen und
diese fällig zu stellen. 11.3 Werden dem Auftragnehmer nach Vertragsabschluß
Umstände über mangelnde Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers oder über dessen
schlechte wirtschaftliche Lage bekannt, ist der Auftragnehmer berechtigt, alle
erbrachten Leistungen sofort abzurechnen und fällig zu stellen und die
Fortführung der Arbei- ten von der Stellung entsprechender Sicherheiten durch
den Auftraggeber abhängig zu machen. 11.4 Die Aufrechnung von Forderungen des
Auftraggebers mit solchen des Auftragnehmers sind ausgeschlossen. 11.5 Im Falle
des Zahlungsverzuges gelten der Ersatz sämtlicher Mahn- und Inkassokosten,
sowie Zinsen im Ausmaß von
1,5 % p.m. ab dem letzten Tag des Zahlungszieles als vereinbart. 11.6 Im
Falle des
Zahlungsverzuges bei vereinbarten Anzahlungen und/oder Teilzahlungen ist
der
Auftragnehmer berechtigt mit sofortiger Wirkung die Arbeiten zu beenden
bzw. gar nicht zu beginnen. Bei Teilzahlungen wird in diesem Falle der gesamte
offene Rechnungsbetrag fällig.
12. Eigentumsvorbehalt:
12.1 Alle gelieferten und montierten Waren bleiben bis zur vollständigen
Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers. 12.2 Gerät der Auftraggeber in
Zahlungsverzug oder werden dem Auftragnehmer Umstände gemäß 11.3. bekannt, ist
der Auftragnehmer berechtigt, die in seinem Vorbehaltseigentum stehenden Waren
und Geräte zu demontieren und/oder sonst zurückzunehmen, ohne daß dies einem
Rücktritt vom Vertrag gleichzusetzen ist.
13. Beschränkung des Leistungsumfanges
(Leistungsbeschreibung)
13.1 Bei Montage- und Instandsetzungsarbeiten ist das Verursachen von
Schäden a) an bereits vorhandenen Leitungen, Rohrleitungen, Armaturen,
sanitären Einrichtungsgegenständen und Geräten als Folge nicht erkennbarer Gegebenheiten
oder Materialfehler b) bei Stemmarbeiten in zerrüttetem und bindungslosem
Mauerwerk möglich; solche Schäden gehen zu Lasten des Auftraggebers. 13.2 Dem
Verbrauch oder sonst dem Verschleiß unterliegende Materialien haben nur die dem
jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebensdauer.
14. Gewährleistung:
14.1 Unbeschadet eines Wandelungsanspruches erfolgt die Gewährleistung
durch kostenlose Behebung der nachgewiesenen Mängel in angemessener Frist; ist
eine Behebung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich, so ist
nach Wahl des Auftragnehmers angemessene Preisminderung zu gewähren oder
ersatzweise eine gleiche Sache nachzuliefern. 14.2 Die Gewährleistungsfrist
beginnt mit Übergabe an bzw. mit Übernahme durch den Auftraggeber bzw. im Falle
deren Unterbleibens spätestens bei Rechnungslegung; sollte der Auftraggeber
jedoch bereits vor Übergabe bzw. Übernahme der erbrachten Leistung diese in
Verwendung nehmen, so beginnt die Gewährleistungsfrist bereits ab diesem
Zeitpunkt.
15. Schadenersatz:
15.1 Der Auftragnehmer haftet nur für verschuldete Schäden an den
Gegenständen, die er im Zuge der Leistungsausführung zur Bearbeitung übernommen
hat. 15.2 Alle sonstigen Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere solche auf
Ersatz jeglichen weiteren Schadens einschließlich der Mangelfolgeschäden, sind
ausgeschlossen. 15.3 Ansprüche des Auftraggebers aus der Produkthaftung bleiben
unberührt.
16. Produkthaftung:
16.1 Die erbrachten Leistungen ebenso wie die gelieferten Waren, Geräte und
Anlagen bieten stets nur jene Sicherheit, die auf Grund von
Zulassungsvorschriften, Bedienungs- und Betriebsanleitungen oder sonstigen
Vorschriften über Wartung und Handhabung insbesondere im Hinblick auf
vorgeschriebene Überprüfungen von Geräten und Anlagen oder auf Grund sonst
gegebener Hinweise erwartet werden kann.
17. Erfüllungsort:
17.1 Erfüllungsort ist Wien.
Unterschrift des Auftraggeber