Stand: Jänner 2006
AGBs
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
I.
Geltung
Die Lieferungen,
Leistungen und Angebote unseres Unternehmens erfolgen ausschließlich aufgrund
dieser AVLH, und zwar unabhängig von der Art des Rechtsgeschäftes. Sämtliche
unserer privatrechtlichen Willenserklärungen sind auf Grundlage dieser AVLH zu
verstehen. Entgegenstehende oder von unseren AVLH abweichende Bedingungen des
Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten schriftlich und
ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Vertragserfüllungshandlungen
unsererseits gelten insofern nicht als Zustimmung zu von unseren AVLH
abweichenden Vertragsbedingungen.
Diese Geschäftsbedingungen gelten als Rahmenvereinbarung auch für alle weiteren
Rechtsgeschäfte zwischen den Vertragsparteien.
II.
Vertragsabschluss
a) Unsere Anbote verstehen sich unverbindlich und freibleibend. Von
diesen AVLH oder anderen unserer schriftlichen Willenserklärungen abweichende
mündliche Zusagen, Nebenabreden und dergleichen, insbesondere solche, die von
Verkäufern, Zustellern, etc, abgegeben werden, sind für uns nicht verbindlich.
Der Inhalt der von uns verwendeten Prospekte, Werbeankündigungen etc wird nicht
Vertragsbestandteil, es sei denn, dass darauf
ausdrücklich Bezug genommen wurde.
b) Jeder Auftrag bedarf
zum Vertragsabschluss einer Auftragsbestätigung. Das
Absenden oder Übergeben der vom Kunden bestellten Ware bewirkt ebenfalls den Vertragsabschluss. Werden an uns Angebote gerichtet, so ist
der Anbietende eine angemessene, mindestens jedoch achttägige Frist, ab Zugang
des Angebotes daran gebunden.
III.
Preis
Alle von uns genannten Preise sind, sofern nichts anderes ausdrücklich vermerkt ist, inklusive Umsatzsteuer zu verstehen. Sollten sich die Lohnkosten zwischen Vertragsabschluss und Lieferung aufgrund
kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche oder innerbetrieblicher
Abschlüsse oder sollten sich andere, für die Kalkulation relevante
Kostenstellen oder zur Leistungserstellung notwendige Kosten, wie jene für
Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung etc, verändern,
so sind wir berechtigt, die Preise entsprechend zu erhöhen oder zu ermäßigen.
IV.
Zahlungsbedingungen, Verzugszinsen
a) Mangels gegenteiliger Vereinbarung sind unsere Forderungen Zug um Zug
gegen Übergabe der Ware bar zu bezahlen. Unsere Rechnungen sind ab
Warenübernahme zur Zahlung fällig. Ohne besondere Vereinbarung ist der Abzug
eines Skontos nicht zulässig. Im Falle des Zahlungsverzuges, auch mit
Teilzahlungen, treten allfällige Skontovereinbarungen außer Kraft. Zahlungen
des Kunden gelten erst mit dem Zeitpunkt des Einlangens auf unserem
Geschäftskonto als geleistet.
b) Für den Fall des
Zahlungsverzuges sind wir ab Fälligkeit berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4 % über der Sekundärmarktrendite/Bund lt statistischem Monatsheft der Österreichischen
Nationalbank zu verrechnen. Weitere Ansprüche, wie insbesondere der
Anspruch auf höhere Zinsen, aus dem Titel des Schadenersatzes bleiben
vorbehalten. Punkt IV. b) erster Satz gilt nicht bei Kreditgeschäften mit
Verbrauchern.
V.
Vertragsrücktritt
a) Neben den allgemeinen
gesetzlichen Bestimmungen sind wir auch bei Annahmeverzug (Pkt
VII) oder anderen wichtigen Gründen, wie insbesondere Eröffnung des
Konkursverfahrens über das Vermögen eines Vertragspartners oder Abweisung eines
Konkursantrages mangels kostendeckenden Vermögens, zum Rücktritt vom Vertrag
berechtigt. Für den Fall des Rücktrittes haben wir bei Verschulden des Kunden
die Wahl, einen pauschalierten
Schadenersatz von 15 % des Bruttorechnungsbetrages oder den Ersatz des
tatsächlich entstandenen Schadens zu begehren.
b) Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir von allen weiteren Leistungs-
und Lieferungsverpflichtungen entbunden und berechtigt, noch ausstehende
Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten und Vorauszahlungen bzw.
Sicherstellungen zu fordern oder - gegebenenfalls nach Setzung einer
angemessenen Nachfrist - vom Vertrag zurückzutreten.
c) Tritt der Kunde - ohne
dazu berechtigt zu sein - vom Vertrag zurück oder begehrt er unberechtigt seine
Aufhebung, so haben wir die Wahl, auf der Erfüllung des Vertrages zu bestehen
oder der Aufhebung des Vertrages zuzustimmen; im letzteren Fall ist der Kunde
verpflichtet, nach unserer
Wahl einen pauschalierten Schadenersatz in der Höhe von 15 % des
Bruttorechnungsbetrages oder den tatsächlich entstandenen Schaden zu
bezahlen.
VI.
Mahn- und Inkassospesen
Im Falle des Zahlungsverzuges hat der Kunde die uns entstehenden Mahnspesen
in Höhe von pauschal € 9,00 zuzüglich Porto pro erfolgter Mahnung sowie für die
Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag
von € 3,70 zu ersetzen. Darüber hinaus sind uns alle zur zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung notwendigen Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen, zB die eines Inkassoinstitutes, wobei maximal die Vergütung
gebührt, die sich aus der Verordnung des BMwA über
Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen ergibt.
VII.
Lieferung, Transport, Annahmeverzug
a) Unsere Verkaufspreise beinhalten keine Kosten für Zustellung, Montage
oder Aufstellung. Auf Wunsch werden jedoch diese Leistungen gegen gesonderte
Zahlung von uns erbracht bzw organisiert. Dabei
werden für Transport bzw Zustellung die tatsächlich
aufgewendeten Kosten samt einem angemessenen Regiekostenaufschlag, mindestens
jedoch die am Auslieferungstag geltenden oder üblichen Fracht- und Fuhrlöhne
der gewählten Transportart in Rechnung gestellt. Montagearbeiten werden nach
Zeitaufwand berechnet, wobei ein branchenüblicher Mannstundensatz als vereinbart
gilt.
b) Hat der Kunde die Ware
nicht wie vereinbart angenommen (Annahmeverzug),
sind wir berechtigt, die Ware entweder bei uns einzulagern, wofür wir eine Lagergebühr
von 0,1 % des Bruttorechnungsbetrages pro angefangenem Kalendertag in Rechnung
stellen oder auf Kosten und Gefahr des Kunden bei einem dazu befugten
Gewerbsmanne einzulagern. Gleichzeitig sind wir berechtigt, entweder auf
Vertragserfüllung zu bestehen oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist
vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verwerten. Handelt es
sich um eine verderbliche Ware und
ist Gefahr in Verzug, sind wir bei
Annahmeverzug berechtigt, die Ware ohne
vorherige Androhung auf Rechnung des säumigen Kunden selbst zu einem
angemessenen Preis zu veräußern.
VIII.
Gefahrenübergang
Unbeschadet der gesetzlichen Regelungen geht die Gefahr des zufälligen
Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung jedenfalls mit der Übergabe an
den Transporteur - auch bei Lieferung frei Bestimmungsort - auf den Käufer
über.
IX.
Lieferfrist
a) Zur Leistungsausführung sind wir erst dann verpflichtet, sobald der
Kunde all seinen Verpflichtungen, die zur Ausführung erforderlich sind, nachgekommen ist, insbesondere alle
technischen und vertraglichen Einzelheiten, Vorarbeiten und Vorbereitungsmaßnahmen
erfüllt hat.
b) Wir sind berechtigt,
die vereinbarten Termine und Lieferfristen bis
zu einer Woche zu überschreiten. Erst nach Ablauf dieser Frist kann der
Kunde nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.
X.
Erfüllungsort
Erfüllungsort ist der
Sitz unseres Unternehmens.
XI.
Geringfügige
Leistungsänderungen
Geringfügige oder
sonstige für unsere Kunden zumutbare Änderungen
unserer Leistungs- bzw Lieferverpflichtung gelten
vorweg als genehmigt. Dies gilt insbesondere für durch die Sache bedingte
Abweichungen (zB bei Maßen, Farben, Holz- und
Furnierbild, Maserung und Struktur etc). Punkt XI. gilt nicht bei
Verbrauchergeschäften.
XII.
Gewährleistung, Untersuchungs- und Rügepflicht
a)
Gewährleistungsansprüche des Kunden erfüllen wir bei Vorliegen eines behebbaren
Mangels nach unserer Wahl entweder durch Austausch, Reparatur innerhalb
angemessener Frist oder Preisminderung. Schadenersatzansprüche
des Kunden, die auf Behebung des Mangels zielen, können erst geltend gemacht
werden, wenn wir mit der Erfüllung der Gewährleistungsansprüche in Verzug
geraten sind.
a) Im Sinne der § 377 f
HGB ist die Ware nach der Ablieferung unverzüglich, längstens aber binnen sechs
Werktagen zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel sind uns unverzüglich,
längstens aber binnen drei Werktagen nach ihrer Entdeckung unter Bekanntgabe
von Art und Umfang des Mangels schriftlich bekanntzugeben. Verdeckte Mängel
sind unverzüglich, längstens aber binnen drei Werktagen nach ihrer Entdeckung,
schriftlich zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig
erhoben, so gilt die Ware als genehmigt.
XIII.
Schadenersatz
a) Sämtliche
Schadenersatzansprüche gegen uns sind in Fällen leichter Fahrlässigkeit
ausgeschlossen. Das Vorliegen von leichter
bzw grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu
beweisen.
b) Die Verjährungsfrist von Schadenersatzansprüchen beträgt drei Jahre ab
Gefahrenübergang. Die in diesen AVLH enthaltenen oder sonst vereinbarten
Bestimmungen über Schadenersatz gelten auch dann, wenn der Schadenersatzanspruch
neben oder anstelle eines Gewährleistungsanspruches geltend gemacht wird.
d) Punkt XIII. a)
1. Satz gilt bei Verbrauchergeschäften nicht für Personenschäden und für
Schäden an zur Bearbeitung übernommenen Sachen. Punkt XIII.
XIV.
Produkthaftung
Regressforderungen im Sinne des § 12 Produkthaftungsgesetz sind
ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte
weist nach, dass der Fehler in unserer Sphäre
verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.
XV.
Eigentumsvorbehalt und dessen Geltendmachung
a) Alle Waren und Sachen werden von uns unter Eigentumsvorbehalt geliefert
und bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
b) Bei Zurückforderung bzw
Zurücknahme der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sache durch uns liegt nur
dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird. Bei
Warenrücknahme sind wir - unbeschadet weiterer Ansprüche - berechtigt,
angefallene Transport- und Manipulationsspesen zu verrechnen.
c) Sofern der Erwerber die von uns gelieferten
Waren oder Sachen vor Erfüllung sämtlicher unserer Forderungen verarbeitet oder bearbeitet , erwirbt er
dadurch nicht Eigentum daran. Wir erwerben Miteigentum an der dadurch
entstandenen neuen Sache im Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten Waren
zu den anderen verarbeiteten Waren im Zeitpunkt der Ver- oder Bearbeitung.
d) Die
unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren darf der Käufer weder verpfänden noch sicherungshalber übereignen. Bei etwaigen Pfändungen oder
sonstiger Inanspruchnahme durch dritte Personen ist der Käufer verhalten, unser
Eigentumsrecht geltend zu machen und uns unverzüglich zu verständigen.
e) Nur ein Unternehmer, zu dessen ordentlichen Geschäftsbetrieb der Handel
mit den von uns erworbenen Waren gehört, darf bis zur vollständigen Begleichung
der offenen Kaufpreisforderung über die Vorbehaltsware verfügen.
f) Der Kunde trägt das volle Risiko für die Vorbehaltsware,
insbesondere für die Gefahr des Unterganges, des Verlustes oder der
Verschlechterung.
XVI.
Forderungsabtretungen
a) Bei Lieferung unter Eigentumsvorbehalt tritt der Kunde uns schon
jetzt seine Forderungen gegenüber Dritten, soweit diese durch Veräußerung oder
Verarbeitung unserer Waren entstehen, bis zur endgültigen Bezahlung unserer
Forderungen zahlungshalber ab. Ist der Kunde mit
seinen Zahlungen uns gegenüber in Verzug, so sind die bei ihm eingehenden
Verkaufserlöse abzusondern und hat der Kunde diese nur in unserem Namen inne.
Allfällige Ansprüche gegen einen Versicherer sind in den Grenzen des § 15 VersVG bereits jetzt an uns abgetreten.
b) Forderungen gegen uns dürfen ohne unsere ausdrückliche Zustimmung
nicht abgetreten werden.
XVII.
Zurückbehaltung
Der Kunde ist bei
gerechtfertigter Reklamation außer in den Fällen der Rückabwicklung nicht zur Zurückhaltung des gesamten,
sondern nur eines angemessenen Teiles des Bruttorechnungsbetrages berechtigt.
XVIII.
Terminsverlust
a) Soweit der Kunde seine Zahlungsverpflichtung in Teilbeträgen abzustatten
hat, gilt als vereinbart, dass bei nicht fristgerechter
Bezahlung auch nur einer Rate sämtliche noch ausständigen Teilleistungen ohne
weitere Nachfristsetzung sofort fällig werden.
b) Punkt XVIII. a) gilt bei Verbrauchergeschäften soweit wir unsere
Leistung vollständig erbracht haben, auch nur eine rückständige Teilleistung
des Kunden mindestens sechs Wochen fällig ist, und wenn wir den Kunden unter
Setzung einer Nachfrist von zumindest zwei Wochen unter Androhung des
Terminsverlustes gemahnt haben.
XIX.
Rechtswahl, Gerichtsstand
Es gilt österreichisches
Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausdrücklich ausgeschlossen.
Die Vertragssprache ist deutsch. Die Vertragsparteien vereinbar en österreichische, inländische Gerichtsbarkeit. Zur
Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist das am
Sitz unseres Unternehmens sachlich zuständige Gericht ausschließlich örtlich
zuständig.
XX.
Datenschutz, Adressenänderung
und Urheberrecht
a) Der Kunde erteilt
seine Zustimmung, dass auch die im Kaufvertrag mit
enthaltenen personenbezogenen Daten
in Erfüllung dieses Vertrages von uns automationsunterstützt gespeichert und
verarbeitet werden.
b) Der Kunde ist
verpflichtet, uns Änderungen seiner
Wohn- bzw Geschäftsadresse bekanntzugeben,
solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig
vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung
unterlassen ,
so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekanntgegebene Adresse gesendet werden.
c) Pläne, Skizzen oder sonstige technische
Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und
dergleichen stets unser geistiges Eigentum; der Kunde erhält daran keine wie
immer gearteten Werknutzungs- oder Verwertungsrechte.
XXI.
Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AVLH
ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt
dies die Gültigkeit der Bedingungen im übrigen nicht.